-Auszug-
2. Lizenzordnung nach den
Rahmenrichtlinien des DOSB
2.1 Lizenzierung
Die Absolventinnen und Absolventen der einzelnen
Ausbildungsgänge erhalten die
entsprechende Lizenz des Deutschen Sportbundes,
ausgestellt von der mit der
Durchführung beauftragten Mitgliedsorganisation des
Ausbildungsträgers. Die
Bedingungen der Lizenzvergabe sind in einem eigenen
Verfahren verbindlich geregelt.
7 Siehe Materialband, Ziff. 5: Anerkennung von Qualifizierungen, die in
den Ländern der EU erworben
wurden
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Die Lizenz der 1. Stufe kann frühestens nach
Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt
werden, falls nicht andere gesetzliche oder
verbandliche Bestimmungen eine Vergabe der
Lizenz erst ab dem 18. Lebensjahr vorschreiben. Für
die Erteilung der Übungsleiterin/
Übungsleiter - C, Trainerin/Trainer - C und
Jugendleiterin/Jugendleiter-Lizenz ist der
Nachweis eines 16-stündigen „Erste-Hilfe-Kurses“
erforderlich, der zum Zeitpunkt der
Lizenzierung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen
darf. Optional besteht für die
Wassersportverbände die Möglichkeit, diesen Nachweis
als durch das DLRGRettungsschwimmerabzeichen
in Silber erfüllt anzusehen.
Darüber hinaus geltende gesetzliche Vorschriften sind
zu beachten.
Absolventinnen und Absolventen der Trainerin/Trainer
- B Ausbildungen erhalten ihre
Lizenz frühestens nach Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Absolventinnen und Absolventen der Trainerin/Trainer
- A Ausbildungen erhalten ihre
Lizenz frühestens nach Vollendung des 20.
Lebensjahres.
Die Ausbildungsträger erfassen alle DSB-Lizenzinhaberinnen
und -inhaber mit Namen,
Anschrift, Geburtsdatum und Lizenznummer. Jährlich
einmal melden die
Ausbildungsträger dem DSB die Zahl neu zuerkannter
und in ihrem Verbandsbereich
gültiger Lizenzen.
2.2 Gültigkeitsdauer von Lizenzen
Die DSB-Lizenz ist im Bereich des Deutschen
Sportbundes gültig. Die DSB-Lizenz (1.
Lizenzstufe – entspricht C-Lizenz) ist Voraussetzung
für die öffentliche und/oder
verbandliche Bezuschussung der Tätigkeit in
Sportvereinen und -verbänden.
Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem
Ausstellungsdatum der Lizenz.
Die DSB-Lizenzen sind für folgende Zeiträume gültig:
· nach Erwerb der 1. Lizenzstufe vier Jahre
· nach Erwerb der 2. Lizenzstufe vier Jahre (für den
Ausbildungsgang Sport in der
Rehabilitation, Profil „Sport in Herzgruppen“, muss
innerhalb von zwei Jahren eine
Fortbildung absolviert werden)
· nach Erwerb der 3. Lizenzstufe zwei Jahre
· für Diplom - Trainerinnen/ Diplom – Trainer bietet die
DSB-Trainerakademie
regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen an
2.3 Fort- und Weiterbildung
Die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen werden
von den jeweiligen Trägern der
Ausbildungsmaßnahmen angeboten. Die Fortbildung hat
in der vom Teilnehmer jeweils
höchsten erlangten Lizenzstufe zu erfolgen.
Der Erwerb einer höheren Lizenzstufe verlängert
automatisch die niedrigere Lizenzstufe.
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Eine Fortbildung von mindestens 15 LE für gültige
Lizenzen muss wahrgenommen
werden:
· nach Erwerb der 1. Lizenzstufe innerhalb von vier Jahren
· nach Erwerb der 2. Lizenzstufe innerhalb von vier Jahren
(Ausnahme: für den
Ausbildungsgang Sport in der Rehabilitation, Profil
„Sport in Herzgruppen“ muss
innerhalb von zwei Jahren eine Fortbildung
absolviert werden)
· nach Erwerb der 3. Lizenzstufe innerhalb von zwei Jahren
Für Diplom - Trainerinnen/Diplom - Trainer bietet die
DSB-Trainerakademie
Fortbildungsveranstaltungen an.
Für den Ausbildungsgang: „DSB-Sportphysiotherapie“
muss innerhalb von vier Jahren
eine Fortbildung im Umfang von 15 LE absolviert
werden.
Der Erwerb einer höheren Lizenzstufe verlängert
automatisch die Gültigkeitsdauer der
niedrigeren Lizenzstufe mit. Dies gilt nur für die
Lizenzstufen C, B und A.
2.4 Verlängerung ungültig gewordener
Lizenzen
Die Verlängerung von gültigen Lizenzen ist in den
Rahmenrichtlinien geregelt.
Bei Überschreitung der Gültigkeitsdauer von Lizenzen
kann wie folgt verfahren werden:
Empfehlung für die 1. Lizenzstufe:
· Fortbildung im 1. Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach dem
erfolgreichen Besuch einer
Fortbildungsveranstaltung mit mindestens 15 LE um
drei Jahre verlängert.·
· Fortbildung im 2. und 3. Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach dem
erfolgreichen Besuch einer
Fortbildungsveranstaltung mit 30 LE um vier Jahre
verlängert.·
· Überschreitung der Gültigkeitsdauer um vier und fünf Jahre:
den Ausbildungsträgern wird empfohlen, für solche Fälle
bei entsprechender
Nachfrage „Wiedereinsteiger-Programme“ mit einem
Umfang von 45 LE
anzubieten.
Alternativ ist im Einzelfall die Notwendigkeit einer
Wiederholung der gesamten
Ausbildung in Erwägung zu ziehen.
· Überschreiten der Gültigkeitsdauer um mehr als fünf Jahre:
hier wird empfohlen, die gesamte Ausbildung
wiederholen zu lassen.
Empfehlung für die 2. und 3.
Lizenzstufe:·
Für die Verlängerung ungültig gewordener Lizenzen der
2. und 3. Lizenzstufe treffen die
Ausbildungsträger jeweils eigene Festlegungen.
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2.5 Lizenzentzug
Die Ausbildungsträger haben das Recht, DSB-Lizenzen
zu entziehen, wenn die
Lizenzinhaberin/der Lizenzinhaber gegen die Satzung
des betreffenden Verbandes oder
ethisch-moralische Grundsätze (s. Ehrenkodex für
Trainerinnen und Trainer) verstößt.
3. Lernerfolgskontrolle8
3. 1
Lernerfolgskontrolle/Befähigungsnachweis
Das Bestehen der
Lernerfolgskontrollen/Befähigungsnachweise ist Grundlage für die
Lizenzerteilung. Die Lernerfolgskontrollen sind zu
dokumentieren. Die bestandenen
Lernerfolgskontrollen sind der Nachweis dafür, mit
der im jeweiligen Ausbildungsgang
erworbenen Qualifikation im entsprechenden
Einsatzgebiet tätig werden zu dürfen. Die für
eine Lernerfolgskontrolle erforderliche Zeit ist im
formalen Ausbildungsumfang enthalten.
Grundsätze:
· eine Lernerfolgskontrolle darf nur solche Inhalte umfassen,
die auch in der
Ausbildung vermittelt wurden
· eine Lernerfolgskontrolle findet punktuell, im Rahmen des
Unterrichts oder
prozessbegleitend, z. B. am Ende von Ausbildungsblöcken,
statt
· die Kriterien für das Bestehen der
Lernerfolgskontrolle/Erlangen der Lizenz sind zu
Beginn der Ausbildung offen zu legen
· Elemente der Lernerfolgskontrolle werden im Lehrgang
vorgestellt und erprobt
Ziele der Lernerfolgskontrolle:
· Nachweis des Erreichens der Lernziele
· Aufzeigen von Wissenslücken
· Feedback für die Lernenden
· Nachweis der Befähigung zur Übernahme des Aufgabengebiets
· Feedback für die Ausbilder/Ausbilderinnen
3.2 Formen der Lernerfolgskontrollen
Zur Bewertung von Lernerfolgskontrollen sollten
folgende Kriterien herangezogen werden:
· aktive Mitarbeit während der gesamten Ausbildung
· Nachweis der praktischen Demonstrationsfähigkeit
· Darstellung von Gruppenarbeitsergebnissen in Theorie und
Praxis
· Übernahme von Sportpraxisanteilen aus Spezialgebieten
einzelner
Teilnehmer/Teilnehmerinnen, um die Ausbildungsinhalte
zu ergänzen
8 Der Begriff Prüfung wird in diesen Rahmenrichtlinien ersetzt durch den
Begriff Lernerfolgskontrolle, da er
umfassendere Formen der Überprüfung zulässt und dem
Lernprozess in der Erwachsenenbildung besser
gerecht wird.
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· Planung, Durchführung und Reflexion einer Übungsstunde (auch
als Gruppenarbeit
möglich, sofern der individuelle Anteil ersichtlich
ist)
· Hospitationen in Vereinsgruppen mit Beobachtungsprotokoll
für die anschließende
Gruppenarbeit (Auswertungsgespräch über beobachtete
Aspekte der
Unterrichtsgestaltung und -inhalte)
Für den Lizenzerwerb muss in allen Ausbildungsgängen
mindestens eine praxisorientierte
Lernerfolgskontrolle absolviert werden, in der die
Lehrbefähigung nachgewiesen wird
(Ausnahme: DSB-Vereinsmanagerin/DSB-Vereinsmanager).
Die Lernerfolgskontrollen zum Abschluss der
DSB-Vereinsmanagerin - C /
Vereinsmanager - C Ausbildung bestehen im Nachweis
des Lernerfolges in den einzelnen
Themenbereichen.
Die Lernerfolgskontrolle zum Abschluss der DSB-Vereinsmanagerin
- B / Vereinsmanager
- B Ausbildung besteht im Nachweis eines erfolgreich
absolvierten Profils dieser B -
Ausbildung.
3.3 Ergebnis der
Lernerfolgskontrolle
Die Lernerfolgskontrolle wird mit „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ gewertet.
Die Ausbildungsträger legen in ihren
Ausbildungsordnungen fest, unter welchen
Bedingungen eine Lernerfolgskontrolle als „nicht
bestanden“ bewertet wird und unter
welchen Bedingungen eine Wiederholung der
Lernerfolgskontrolle erfolgen kann.
VIII. Übergangsregelung und
Inkrafttreten
Die bisherigen Ausbildungen werden wie die erteilten
Lizenzen auf der Grundlage dieser
Rahmenrichtlinien anerkannt.
Die Fort- und Weiterbildung für Inhaberinnen und
Inhaber dieser Lizenzen richtet sich
nach Abschnitt VII., Kapitel 2.3 dieser Richtlinien.
Diese Rahmenrichtlinien für Qualifizierung im Bereich
des Deutschen Sportbundes treten
mit Beschluss durch den außerordentlichen Bundestag
am 10.12.2005 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren die Rahmenrichtlinien vom
28.11.1998 ihre Gültigkeit. Die
Ausbildungsträger passen ihre Ausbildungskonzeptionen
den neuen Rahmenrichtlinien bis
zum 01.01.2008 an.
Die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenrichtlinien
von den Mitgliedsorganisationen
eingereichten Ausbildungskonzeptionen behalten in
begründeten Ausnahmefällen solange
ihre Gültigkeit, bis die - gemäß dieser
Rahmenrichtlinien - aktualisierten Ausbildungsgänge
vom DSB bestätigt wurden.
Diese Übergangsregelung endet am 1. Januar 2008 .
In Ergänzung zu den Rahmenrichtlinien gibt es einen
Materialienband mit Hinweisen und
Hilfen für ihre Umsetzung.